§ 78 Kennzeichnung der Fähren
An allen Fähren muß als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes "F" mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.
interne Verweise§ 71 BinSchUO Allgemeines ... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72 bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der ...
§ 82 BinSchUO Allgemeines ... des § 71 Abs. 1 Satz 2, der §§ 73 und 74 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 78 und 79 sind auch auf Gierseilfähren und Gierseilfähren mit Hilfsantrieb, § 71 Abs. ...
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