(1) Auf Personenfähren mit einer Länge (LWL) von weniger als 25 m und auf Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit von weniger als 30 t, auf Wasserstraßen der Zone 2 auf allen Fähren, müssen für die höchstzulässige Anzahl der Personen zusätzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Rettungsmitteln Einzel- oder Sammelrettungsmittel nach dessen Nummer 3 oder nach dessen Nummern 4 und 5 an Bord sein. Ein Beiboot ist nicht erforderlich.
(2) Absatz 1 ist auf Personenfähren mit einer Länge (LWL) von weniger als 25 m und auf Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit von weniger als 30 t auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 nicht anzuwenden, wenn der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für alle vorgesehenen Ladefälle erbracht ist.