(1) Bei Personenfähren und Wagenfähren muß das Gesamtgewicht der Buganker den Anforderungen nach § 7.01 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen. Auf Wasserstraßen der Zone 2 müssen das Gesamtgewicht (P) der Buganker und das Gewicht der Heckanker den Anforderungen des §
20 Abs. 2 und des §
69 Abs. 2 Satz 2 genügen.
(2) Bei allen Fähren, die ausschließlich auf dem Rhein verkehren, muß die Ankerausrüstung abweichend von Absatz 1 den Anforderungen des § 7.01 Nr. 1 und 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen.
(3) Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, brauchen mit nur einem Anker ausgerüstet zu sein.