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§ 84 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 84 Nachweis der Stabilität


§ 84 wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1988 S. 262 - 263)

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Zitierungen von § 84 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82 BinSchUO Allgemeines
... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 83 bis 89 sinngemäß anzuwenden. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 und ...
§ 83 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... Be- und Entladen der Fähre der höchstzulässige Krängungswinkel nach § 84 Abs. 3 über- und der Restfreibord nach § 84 Abs. 7 unterschritten wird, 6.  ... Krängungswinkel nach § 84 Abs. 3 über- und der Restfreibord nach § 84 Abs. 7 unterschritten wird, 6. ein Aufstau der Verlauf der ...
§ 85 BinSchUO Festigkeit des Wagendecks
... ein Festigkeitsnachweis für die Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach § 84 Abs. 9 Nr. 3 und 4 erbracht sein. § 77 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt ...
§ 86 BinSchUO Einsenkungsmarken
... Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 84 Abs. 9 Nr. 2 entsprechen. (3) Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten ...
§ 88 BinSchUO Eintragung der Fährstelle
... der die in die Stabilitätsrechnung eingesetzten Fließgeschwindigkeiten nach § 84 Abs. 6 entsprechen, wird unter Angabe des Flußkilometers in das Fährzeugnis ...


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