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§ 87 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 87 Anker



Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann Fähren nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und offene Kahnfähren von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien.



 

Zitierungen von § 87 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 BinSchUO Allgemeines
... sein. (4) Offene Kahnfähren brauchen nur den Anforderungen der §§ 87 und 89 an seilgebundene Fähren zu ...
§ 82 BinSchUO Allgemeines
... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 83 bis 89 sinngemäß anzuwenden. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 und ...