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§ 88 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 88 Eintragung der Fährstelle



Die Fährstelle, der die in die Stabilitätsrechnung eingesetzten Fließgeschwindigkeiten nach § 84 Abs. 6 entsprechen, wird unter Angabe des Flußkilometers in das Fährzeugnis eingetragen.

 
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Zitierungen von § 88 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82 BinSchUO Allgemeines
... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 83 bis 89 sinngemäß anzuwenden. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 und ...