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§ 93 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 93 Größe der Wohnungen



(1) Die Stehhöhe der Wohnungen für die Besatzung muß mindestens 2,00 m betragen.

(2) Die freie Bodenfläche der Wohnräume darf nicht kleiner als 2 qm für jede Person betragen. Die Bodenflächen, die von beweglichen Einrichtungsgegenständen wie Tische und Stühle eingenommen werden, brauchen nicht von der freien Bodenfläche abgezogen werden.

(3) Jedem Bewohner muß in den Wohnräumen ein Luftvolumen von mindestens 3,5 cbm und in den Schlafräumen von mindestens 5 cbm für die erste Person und zusätzlich 3 cbm für die zweite Person zur Verfügung stehen. Das Luftvolumen ist dasjenige, das nach Abzug des Volumens von Schränken, Betten usw. verbleibt.

(4) Das Volumen jedes Wohnraumes und Schlafraumes für die Besatzung darf nicht kleiner als 7 cbm sein.

(5) Die Toiletten müssen eine Bodenfläche von mindestens 1,0 qm haben (Breite mindestens 0,75 m und Länge mindestens 1,1 m).

(6) Die Schlafräume dürfen für höchstens zwei erwachsene Personen bestimmt sein.



 

Zitierungen von § 93 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 BinSchUO Allgemeines
... des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen müssen den §§ 92 bis 102 entsprechen. (4) Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle ... andere Maßnahmen in gleicher Weise sichergestellt sind. (5) Die §§ 93 und 98 Abs. 2 sowie die §§ 99, 100 und 101 gelten nicht für Wohnungen, die nur von ...