Start
>
BinSchUO
>
§ 94
Updates
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>>
zur aktuellen Fassung
oder >>>
direkten Nachfolgeregelung
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 94 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988
BGBl. I S. 238
; aufgehoben durch
Artikel 2
Nr. 1 V. v. 19.12.2008
BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19
Schiffssicherheit
2 weitere Fassungen
|
wird in 15 Vorschriften zitiert
Kapitel 12 Hygiene und Sicherheit der Wohnungen der Besatzung und der Arbeitsplätze
§ 93
←
→
§ 95
§ 94 Leitungen in den Wohnungen
§ 94 wird in
1 Vorschrift zitiert
Auf Leitungen in den Wohnungen ist §
19
Abs. 3 anzuwenden.
§ 93
←
→
§ 95
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 94 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 91 BinSchUO Allgemeines
... des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen müssen den §§ 92
bis
102 entsprechen. (4) Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in BinSchUO
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/5200/a71775.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Updates
|
Web-Widget
|
RSS-Feed