(1) Die Zugänge zu den Wohnungen müssen so angeordnet sein und solche Abmessungen haben, daß sie ohne Gefahr und ohne Schwierigkeiten benutzbar sind. Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn:
- a)
- vor dem Eingang genügend Platz ist, um ein ungehindertes Eintreten zu ermöglichen;
- b)
- die Eingänge sich in einer ausreichenden Entfernung von Ausrüstungsgegenständen befinden, die eine Gefahrenquelle darstellen können, wie Winden, Schlepp- oder Verholvorrichtungen und Ladeeinrichtungen;
- c)
- die lichte Durchgangsbreite mindestens 0,60 m und die Höhe des Durchgangs einschließlich der Süllhöhe mindestens 1,90 m beträgt; die vorgeschriebene Höhe kann durch Anbringung von verschiebbaren oder klappbaren Deckeln oder Klappen erreicht werden;
- d)
- die Sülle der Türöffnungen nicht höher als 0,40 m sind, wobei jedoch die Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften eingehalten sein müssen;
- e)
- die Isolierung und Verkleidung in den Zugängen und Niedergängen, die als Rettungswege dienen, aus schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt sind.
(2) Das unbeabsichtigte Öffnen und Schließen von Türen und Deckeln muß ausgeschlossen sein.
(3) Die Türen müssen von beiden Seiten geöffnet und verschlossen werden können.
(4) Die Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich liegt und der Höhenunterschied mehr als 0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein.
(5) Die Treppen müssen fest angebracht sein. Sie müssen gefahrlos begehbar sein. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn
- a)
- sie mindestens 0,50 m breit,
- b)
- die Stufen mindestens 0,15 m tief,
- c)
- die Stufen rutschsicher und
- d)
- Treppen mit mehr als vier Stufen mit mindestens einem Handlauf versehen sind.