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§ 96 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 96 Böden, Wände und Decken der Wohnräume



(1) Böden, Wände und Decken müssen so beschaffen sein, daß sie leicht zu reinigen sind. Die Fußböden und Fußbodenbeläge müssen so ausgeführt sein, daß keine Rutsch- oder Sturzgefahr besteht. Das Material für die Oberflächenverkleidung darf nicht gesundheitsschädlich sein.

(2) Die Wohnräume einschließlich der Gänge im Wohnteil des Schiffes müssen gegen Kälte und Wärme von außen oder von den benachbarten oder anliegenden Räumen isoliert sein.

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Zitierungen von § 96 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 BinSchUO Allgemeines
... des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen müssen den §§ 92 bis 102 entsprechen. (4) Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle ...