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§ 97 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 97 Heizung und Lüftung der Wohnräume



(1) Die Wohnräume müssen mit einer Heizungsanlage ausgerüstet sein, die eine zufriedenstellende Temperatur unter Berücksichtigung der Wetter- und Klimabedingungen sicherstellt, denen das Schiff ausgesetzt ist.

(2) Die Wohnräume müssen - auch bei geschlossenen Türen - ausreichend belüftet werden können. Das Be- und Entlüftungssystem muß so regulierbar sein, daß unter allen klimatischen Bedingungen eine ausreichende Luftzirkulation sichergestellt ist.

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Zitierungen von § 97 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 BinSchUO Allgemeines
... des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen müssen den §§ 92 bis 102 entsprechen. (4) Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle ...