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§ 102 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 102 Trinkwasseranlagen



(1) a) Schiffe mit Wohnräumen müssen mit einem oder mehreren Trinkwasserbehältern oder einer Anlage zur Trinkwasseraufbereitung ausgerüstet sein;

b)
Das Fassungsvermögen der Behälter muß für die Anzahl der Personen an Bord ausreichen und mindestens 150 l je Person an Bord betragen.

(2) Die Trinkwasserbehälter müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß das Trinkwasser nicht verunreinigt wird und keinen fremden Geschmack oder Geruch - insbesondere von flüssigen Brennstoffen oder von Schmieröl - annimmt. Sie sind nach Möglichkeit gegen eine übermäßige Erwärmung des Trinkwassers zu schützen.

(3) Die Trinkwasserbehälter müssen eine Vorrichtung zur Feststellung der Höhe des Wasserspiegels haben.

(4) Die Trinkwasserbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit anderweitigen Behältern haben.

(5) Die Trinkwasserbehälter müssen eine Öffnung oder Hand- oder Mannlöcher haben, die eine innere Reinigung ermöglichen.

(6) Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit nicht verunreinigter Druckluft betrieben werden. Stammt die Druckluft aus Druckbehältern, die dem Betrieb des Schiffes oder anderen Zwecken dienen, oder wird sie mit Hilfe von Kompressoren erzeugt, so muß unmittelbar vor dem Druckbehälter für Trinkwasser ein Luftfilter oder Entöler angeordnet sein, es sei denn, das Trinkwasser ist von der Druckluft durch eine Membrane getrennt.

(7) Trinkwasserleitungen dürfen nicht durch Behälter oder Tanks führen, die andere Flüssigkeiten enthalten. Rohrleitungen, die der Beförderung von anderen Flüssigkeiten oder von Gasen dienen, dürfen nicht durch Trinkwasserbehälter führen. Verbindungen zwischen dem Trinkwassersystem und anderen Rohrleitungen sind unzulässig. Die Schläuche für die Übernahme von Trinkwasser müssen dauerhaft sein, eine glatte Verkleidung haben und mit Verbindungsstücken für die Wasserzapfstelle am Kai versehen sein.

(8) Die Füllöffnungen der Trinkwasserbehälter und gegebenenfalls die Schläuche für Trinkwasser müssen mit einem Hinweis für den Benutzer versehen sein, wonach sie ausschließlich für Trinkwasser bestimmt sind.



 

Zitierungen von § 102 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 BinSchUO Allgemeines
... Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen müssen den §§ 92 bis 102 entsprechen. (4) Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... die Schiffe den Anforderungen nach § 91 Abs. 3, § 92 Abs. 5, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 5 bis 7, §§ 103, 106, 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, 2 und 4 und § 110 Abs. 2 ... der fälligen Untersuchung müssen sie den Anforderungen nach § 98 Abs. 3, § 102 Abs. 8, § 104 Abs. 1, 3 und 4, § 107 Abs. 3 Buchstabe a und § 111 Abs. 2 ...