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§ 103 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 103 Sicherheitsvorrichtungen


§ 103 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Schiffe müssen so eingerichtet sein, daß die Besatzung, wenn sie sich darauf bewegt oder darauf arbeitet, keiner Gefahr ausgesetzt ist. Erforderlichenfalls müssen bewegliche Teile oder Öffnungen im Deck mit Sicherheitsvorrichtungen versehen sein. Es sind außerdem Relings, Geländer und Handläufe anzubringen. Winden und Schlepphaken müssen so beschaffen sein, daß ein sicheres Arbeiten möglich ist. Alle notwendigen Einrichtungen für die Arbeit an Bord müssen so beschaffen, angeordnet und gesichert sein, daß sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt, gewartet und instand gesetzt werden können.

(2) Decks im Bereich von Winden und Pollern sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und die Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschsicher sein.

(3) Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrsbereichen, wie z.B. Stufen, müssen mit einem hellen Anstrich versehen sein.

(4) Zum Befestigen von aufgestapelten Lukendeckeln müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.

 
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Zitierungen von § 103 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... nach § 91 Abs. 3, § 92 Abs. 5, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 5 bis 7, §§ 103 , 106, 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, 2 und 4 und § 110 Abs. 2 und 3 genügen.  ...