(1) Die Schiffe müssen so eingerichtet sein, daß die Besatzung, wenn sie sich darauf bewegt oder darauf arbeitet, keiner Gefahr ausgesetzt ist. Erforderlichenfalls müssen bewegliche Teile oder Öffnungen im Deck mit Sicherheitsvorrichtungen versehen sein. Es sind außerdem Relings, Geländer und Handläufe anzubringen. Winden und Schlepphaken müssen so beschaffen sein, daß ein sicheres Arbeiten möglich ist. Alle notwendigen Einrichtungen für die Arbeit an Bord müssen so beschaffen, angeordnet und gesichert sein, daß sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt, gewartet und instand gesetzt werden können.
(2) Decks im Bereich von Winden und Pollern sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und die Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschsicher sein.
(3) Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrsbereichen, wie z.B. Stufen, müssen mit einem hellen Anstrich versehen sein.
(4) Zum Befestigen von aufgestapelten Lukendeckeln müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.