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§ 105 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 105 Abmessungen der Arbeitsplätze



(1) Arbeitsplätze müssen so groß sein, daß jedes dort beschäftigte Besatzungsmitglied genügend Bewegungsfreiheit hat.

(2) Ständig besetzte Arbeitsplätze müssen so groß sein, daß folgendes gewährleistet wird:

a)
ein Nettoluftvolumen von mindestens 7,00 cbm, ausgenommen für Steuerhäuser auf Schiffen mit einer Länge von weniger als 40 m;

b)
eine freie Bodenfläche und eine ausreichende Höhe an jedem Arbeitsplatz, die genügend Bewegungsfreiheit für die Bedienung und Kontrolle sowie die laufenden Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten bieten.

(3) Die lichte Breite des Gangbords muß mindestens 0,60 m betragen. An Pollern kann dieses Maß unterschritten werden.