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§ 106 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 106 Schutz vor Absturz


§ 106 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Arbeitsplätze, die dicht zum Wasser hin oder an Stellen gelegen sind, die Höhenunterschiede von mehr als 1,00 m aufweisen, müssen so gesichert sein, daß niemand abrutschen oder abstürzen kann.

(2) Auf bemannten Schiffen muß die Sicherung gegen Abrutschen oder Abstürzen aus einem Geländer mit Handlauf, Zwischenzug in Kniehöhe und Fußleiste bestehen. Auf unbemannten Schiffen genügt ein Handlauf.

 
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Zitierungen von § 106 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... § 91 Abs. 3, § 92 Abs. 5, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 5 bis 7, §§ 103, 106 , 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, 2 und 4 und § 110 Abs. 2 und 3 genügen. c)  ...