(1) Arbeitsplätze, die dicht zum Wasser hin oder an Stellen gelegen sind, die Höhenunterschiede von mehr als 1,00 m aufweisen, müssen so gesichert sein, daß niemand abrutschen oder abstürzen kann.
(2) Auf bemannten Schiffen muß die Sicherung gegen Abrutschen oder Abstürzen aus einem Geländer mit Handlauf, Zwischenzug in Kniehöhe und Fußleiste bestehen. Auf unbemannten Schiffen genügt ein Handlauf.