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§ 109 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 109 Lüftung und Heizung der Arbeitsplätze



(1) Geschlossene Arbeitsräume - außer Vorratsräume - müssen belüftet werden können. Die Lüftungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Luftzug vermieden wird und ein regelmäßiger, ausreichender Luftaustausch für die dort arbeitenden Personen gewährleistet ist. Reicht der natürliche Luftaustausch nicht aus, so ist eine Ventilationsanlage vorzusehen. Als ausreichend ist ein mindestens fünfmaliger Luftaustausch je Stunde anzusehen.

(2) Anlagen, die Luft verbrauchen oder umwälzen, dürfen nicht zur Luftverschlechterung am Arbeitsplatz beitragen.

(3) Ständig besetzte Arbeitsplätze im Schiffsinnern müssen mit Heizgeräten versehen sein, die eine angemessene Temperatur gewährleisten.