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§ 110 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 110 Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplätze


§ 110 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nach Möglichkeit müssen Arbeitsräume selbst bei geschlossenen Türen eine ausreichende natürliche Beleuchtung haben. Ständig besetzte Arbeitsplätze müssen direkte Sicht nach draußen bieten, wenn die Erfordernisse des Betriebs oder der Bauart dies ermöglichen.

(2) Die künstliche Beleuchtung muß so angeordnet sein, daß eine Blendung ausgeschlossen ist.

(3) Die Lichtschalter für die Arbeitsräume müssen an leicht erreichbaren Stellen in Türnähe installiert sein.

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Zitierungen von § 110 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... § 102 Abs. 5 bis 7, §§ 103, 106, 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, 2 und 4 und § 110 Abs. 2 und 3 genügen. c) Innerhalb eines Jahres nach der ...