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§ 111 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 111 Schutz gegen Lärm und Erschütterung


§ 111 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ständig benutzte Arbeitsräume sowie ihre Einrichtungen und Anlagen müssen so gebaut und schallisoliert sein, daß die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer nicht durch Lärm und Vibrationen gefährdet werden. Unbeschadet des § 3.04 Nr. 10 und des § 3.10 Nr. 7 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung darf der Schalldruckpegel an ständig besetzten Arbeitsplätzen in Kopfhöhe nicht mehr als 90 dB(A) betragen, und jeder Zugang muß mit einem deutlichen Warnhinweis versehen sein.

(2) Wird dieser Wert überschritten, so müssen in ausreichender Zahl persönliche Schallschutzmittel vorhanden sein.

(3) Die Arbeitsplätze müssen so gelegen, eingerichtet und gestaltet sein, daß die Besatzungsmitglieder keinen schädlichen Vibrationen ausgesetzt werden.



 

Zitierungen von § 111 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... 98 Abs. 3, § 102 Abs. 8, § 104 Abs. 1, 3 und 4, § 107 Abs. 3 Buchstabe a und § 111 Abs. 2 genügen. d) Die übrigen Vorschriften sind nicht ...