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§ 114 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 114 Betriebsformen



(1) Die Schiffsuntersuchungskommission setzt die Besatzung entsprechend der Betriebsform fest.

(2) Die Betriebsformen sind:

A: Tagesfahrt
von höchstens 16 Stunden
jeweils innerhalb
eines Zeitraums
von 24 Stunden
B: Verkürzte halbständige Fahrt
von höchstens 18 Stunden
C: Halbständige Fahrt
von höchstens 20 Stunden
D: Ständige Fahrt
von höchstens 24 Stunden.


Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Wasserfahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer oder Ausrüster den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs zu führen, die mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.



 

Zitierungen von § 114 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BinSchUO Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (vom 08.11.2006)
... muß die Besatzung nach Zahl und Zusammensetzung entweder 1. den §§ 112 bis 123 genügen und in der Bescheinigung über die Besatzung (Anlage 7) oder  ...
§ 11 BinSchUO Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers und Ausrüsters
... zurückzugeben und 2. bei wechselnder Besatzung im Fall des § 114 Abs. 2 Satz 3 die dort genannte besondere Anschreibung zu führen und diese mindestens sechs ...
§ 112 BinSchUO Allgemeines
... der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in das ... Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (4) (weggefallen)  ...
§ 115 BinSchUO Dienst- und Ruhezeiten
... Eintragung an Bord aufzubewahren. (4) Bei den Betriebsformen B, C und D (§ 114 Abs. 2) gelten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 als erfüllt, wenn die nach den ...
§ 116 BinSchUO Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine
...  Betriebsform (§ 114 Abs. 2) ...
§ 117 BinSchUO Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe
...  Betriebsform (§ 114 Abs. 2) ...
§ 118 BinSchUO Besatzung der Schleppboote
...  Betriebsform (§ 114 Abs. 2) Stuten Maschinen- leistung ...
§ 119 BinSchUO Besatzung der Fahrgastschiffe
...  Betriebsform (§ 114 Abs. 2) Stufen Höchst- zulässige Anzahl der  ...