(1) Die Schiffsuntersuchungskommission setzt die Besatzung entsprechend der Betriebsform fest.
(2) Die Betriebsformen sind:
A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden | jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden |
B: Verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden |
C: Halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden |
D: Ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden. |
Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Wasserfahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer oder Ausrüster den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs zu führen, die mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.
§ 112 BinSchUO Allgemeines ... der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in das ... Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (4) (weggefallen) ...