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§ 115 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 115 Dienst- und Ruhezeiten



(1) Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt mehr als 16 aufeinanderfolgende Stunden Dienst tun.

(2) Vorbehaltlich der Sondervorschriften des Absatzes 4 müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Hat ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder Löschen geleistet, so verkürzt sich seine Dienstzeit während der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muß. In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Vorschrift des Satzes 1, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen. Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art, insbesondere tarifvertragliche Beschränkungen auf eine zwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, bleiben unberührt.

(3) Auf jedem Wasserfahrzeug, ausgenommen auf einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät, hat der Schiffsführer ein Fahrtenbuch zu führen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:

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die Betriebsform,

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die Besatzung und

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für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.

Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:

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Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen Beendigung der Fahrt,

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für jedes Besatzungsmitglied die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Arbeitszeiten,

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Änderungen während der Fahrt.

Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden. Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.

(4) Bei den Betriebsformen B, C und D (§ 114 Abs. 2) gelten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 als erfüllt, wenn die nach den §§ 116 bis 121 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der Dienstzeit während der Fahrt nach Absatz 3 nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglieder erforderlich. Arbeitszeiten nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.

(5) In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Absatz 2 Satz 1 zwischen 20 und 6 Uhr liegen. In der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen. In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.



 

Zitierungen von § 115 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BinSchUO Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (vom 08.11.2006)
... muß die Besatzung nach Zahl und Zusammensetzung entweder 1. den §§ 112 bis 123 genügen und in der Bescheinigung über die Besatzung (Anlage 7) oder  ...
§ 11 BinSchUO Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers und Ausrüsters
... hat 1. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des § 115 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 über die Dienst- und Ruhezeiten eingehalten werden, 2.  ... sowie das Motorparameterprotokoll, 3. das Fahrtenbuch nach § 115 Abs. 3 Satz 1 zu führen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 3 ... 3. das Fahrtenbuch nach § 115 Abs. 3 Satz 1 zu führen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 3 vorgeschriebenen Eintragungen darin rechtzeitig vorzunehmen ... 4 und Abs. 4 Satz 3 vorgeschriebenen Eintragungen darin rechtzeitig vorzunehmen und es nach § 115 Abs. 3 Satz 5 noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, 4.  ...
§ 112 BinSchUO Allgemeines
... der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in das ... Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (4) (weggefallen)  ...