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§ 116 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 116 Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine



(1) Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fähre,

1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,

3.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,

4.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,

5.
mit über 1.000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,

so beträgt die Besatzung:

Betriebsform
(§ 114 Abs. 2)
StufenTragfähigkeitBesatzungABCD

1
von 15
bis 250 t
Schiffsführer1222
Matrosen--11
Schiffsjungen11--
2 über 250
bis 500 t
Schiffsführer1222
Matrosen--11
Schiffsjungen11--
3 über 500
bis 750 t
Schiffsführer1222
Matrosen1111
Schiffsjungen----
4 über 750
bis 1.400 t
Schiffsführer1222
Matrosen1122
Schiffsjungen11-1
5 über 1.400 t Schiffsführer1222
Matrosen2223
Schiffsjungen--1-


(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.

(3) In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehrabschlußprüfung für Binnenschiffer bestanden.

(5) Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-km 607,50) mit ihren Nebenflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleichter, bis 330 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem Schiffsführer besetzt zu sein.

(6) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in das Schiffszeugnis einzutragen sind:

a)
Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;

b)
für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;

c)
längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.

Auf Antrag wird gestattet, daß Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer besetzt sind.

(7) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann auf Antrag zulassen, daß Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer besetzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.



 

Zitierungen von § 116 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 116 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BinSchUO Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (vom 08.11.2006)
... muß die Besatzung nach Zahl und Zusammensetzung entweder 1. den §§ 112 bis 123 genügen und in der Bescheinigung über die Besatzung (Anlage 7) oder  ...
§ 112 BinSchUO Allgemeines
... der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in das ... Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (4) (weggefallen)  ...
§ 115 BinSchUO Dienst- und Ruhezeiten
... gelten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 als erfüllt, wenn die nach den §§ 116 bis 121 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt an ...
§ 120 BinSchUO Sonstige Wasserfahrzeuge
... Wasserfahrzeuge, die nicht unter die §§ 116 bis 119 fallen (z.B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt die ...
§ 121 BinSchUO Abweichungen
... und Zweckbestimmung des Schiffes anzunehmen ist, daß die Besatzung nach den §§ 116 bis 119 nicht unter allen Umständen zu seinem sicheren Betrieb ausreicht. (3) Bei ...