(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,
- 1.
- die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
- 2.
- zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
- -
- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
- -
- des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
- 3.
- die Geräte nach Nummer 2 entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
- 4.
- die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind,
- 5.
- die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung:
| Betriebsform (§ 114 Abs. 2) |
Stuten | Maschinen- leistung | Besatzung | A | B | C | D |
1 | bis 147,2 kW (200 PSe) | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrosen | 1 | 1 | - | 1 |
Schiffsjungen | - | - | - | - |
Maschinisten | - | - | - | - |
Matrosen- Motorwarte | - | - | 1 | 1 |
2 | über 147,2 kW (200 PSe) bis 294,4 kW (400 PSe) | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrosen | - | - | - | 1 |
Schiffsjungen | - | - | 1 | - |
Maschinisten | - | - | - | - |
Matrosen- Motorwarte | 1 | 1 | 1 | 1 |
3 | über 294,4 kW (400 PSe) bis 441,6 kW (600 PSe) | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrosen | 1 | 1 | 2 | 2 |
Schiffsjungen | - | - | 1 | 1 |
Maschinisten | - | - | 1 | 1 |
Matrosen- Motorwarte | 1 | 1 | - | - |
4 | über 441,6 kW (600 PSe) | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrosen | 2 | 2 | 2 | 2 |
Schiffsjungen | - | - | - | - |
Maschinisten | 1 | 1 | 1 | 1 |
Matrosen- Motorwarte | - | - | 1 | 1 |
Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart.
(2) Wenn auf einem Bugsierschleppboot
- 1.
- die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
- 2.
- die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
- 3.
- alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
- 4.
- die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und
- 5.
- die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung
1 Schiffsführer
1 Matrose und
1 Matrosen-Motorwart.
Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen; anstelle des Matrosen-Motorwarts muß in diesem Fall ein Maschinist an Bord sein.