Für Wasserfahrzeuge, die nicht unter die §§
116 bis 119 fallen (z.B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt Art und Umfang der Besatzung jeweils entsprechend der Größe, Bauart und Ausrüstung des Fahrzeugs fest.
§ 112 BinSchUO Allgemeines ... der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in das ... Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (4) (weggefallen) ...