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§ 125 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 125 Weitergeltung bisheriger Fahrtauglichkeitsbescheinigungen


§ 125 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse für die Fahrt auf Wasserstraßen der Fahrtbereiche 1 bis 4 gelten bis zu ihrem Ablauf weiter, Donauschiffsatteste werden jedoch spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1998 ungültig. Dabei entspricht der Fahrtbereich 1 der Zone 1, der Fahrtbereich 2 der Zone 2, der Fahrtbereich 3-See den in § 45 Satz 1 aufgeführten Wasserstraßen der Zone 2, der Fahrtbereich 3-Binnen der Zone 3 und der Fahrtbereich 4 der Zone 4.

(2) Soweit das Schiffsattest für Wasserfahrzeuge nach § 6 Abs. 1 oder das Fährzeugnis erteilt ist, kann deren Gültigkeitsdauer im Anschluß an eine Nachuntersuchung verlängert werden.



 

Zitierungen von § 125 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... oder als andere (§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5 Satz 3, § 7) oder weitergeltende (§ 125 ) Fahrtauglichkeitsbescheinigung, 7. eine Zone ein nach der ...