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Kapitel 3 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 3 Erteilung des Schiffszeugnisses

§ 16 Allgemeines



Ein Schiffszeugnis wird nur erteilt, wenn die Anforderungen nach den §§ 17 bis 22 erfüllt sind.


§ 17 Schiffbauliche Anforderungen (Abweichungen von den §§ 3.07, 3.08 und 3.10 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)



(1) Hinsichtlich des Schiffbaus müssen die Anforderungen der §§ 3.07, 3.08 und 3.10 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erfüllt sein.

(2) Bei Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen nach § 3.07 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß die für die Verbrennung notwendige Luftzufuhr sichergestellt sein. Die Ventilatoren für die Belüftung dürfen nicht mit Verschlüssen versehen sein. Die Heiz- und Kochgeräte müssen fest mit den Rauchrohren verbunden sein. Die Rauchrohre müssen in einwandfreiem Zustand und mit geeigneten Hauben und Schutzvorrichtungen gegen Wind versehen sein. Die Rauchrohre müssen so angelegt sein, daß eine Reinigung möglich ist. Kühlgeräte, die mit flüssigem Brennstoff betrieben werden, müssen mit Rauchabzugsrohren versehen sein.

(3) Bei einem Heizofen, der nach § 3.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung im Maschinenraum aufgestellt werden darf, muß die Luftzufuhr für den Heizofen und für die Motoren so beschaffen sein, daß der Heizofen und die Motoren unabhängig voneinander einwandfrei und sicher arbeiten können. Gegebenenfalls müssen getrennte Luftzufuhrkanäle eingebaut sein. Warmluftheizgeräte, die im Maschinenraum aufgestellt werden dürfen, müssen die zu erwärmende Luft aus dem Freien ansaugen.

(4) Übersteigt der Schalldruckpegel im Maschinenraum 85 dB (A), muß zusätzlich zu den Anforderungen des § 3.10 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an jedem Zugang ein klar abgefaßtes Warnschild angebracht sein.


§ 18 Steuereinrichtungen und Steuerhaus



(1) Die Steuereinrichtung und das Steuerhaus müssen anstatt den Anforderungen des § 3.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung den Anforderungen der Absätze 2 bis 18 genügen.

(2) Jedes Schiff muß mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung, bei der es sich auch um eine Bugsteuereinrichtung handeln kann, versehen sein, die seinem Verwendungszweck und seinen Hauptabmessungen entsprechend gute Manövriereigenschaften gewährleistet. Die Ruderanlage muß so eingerichtet sein, daß sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann.

(3) Die Steuereinrichtungen müssen im Hinblick auf ihre Leistungsfähigkeit folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
Bei Ruderanlagen mit Handantrieb muß eine Umdrehung des Handsteuerrades einem Ruderausschlag von mindestens 3 Grad entsprechen;

2.
bei Ruderanlagen mit motorischem Antrieb muß bei größter Eintauchung des Ruders und voller Schiffsgeschwindigkeit eine mittlere Winkelgeschwindigkeit des Ruders von 4 Grad je Sekunde innerhalb des gesamten Bereichs des möglichen Ruderausschlags erreicht werden können;

3.
bei Steuerhilfen (kraftbetriebenen Hilfsantriebsanlagen zusätzlich zu einer handbetriebenen Hauptanlage) muß bei größter Eintauchung des Ruders und voller Schiffsgeschwindigkeit eine mittlere Winkelgeschwindigkeit des Ruders von 3 Grad je Sekunde für den Bereich des Ruderausschlags von 30 Grad Steuerbord bis 30 Grad Backbord erreicht werden können;

4.
bei Handantrieb als zweitem Antrieb für Ruderanlagen mit motorischem Antrieb muß mit Hilfe dieses Handantriebs das Schiff zumindest bei verminderter Geschwindigkeit einen Anlegeplatz erreichen können.

(4) Die gesamte Steuereinrichtung muß für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15 Grad und Raumtemperaturen bis zu 40 Grad C bemessen, ausgeführt und aufgestellt sein. Die Einzelteile der Rudermaschinen müssen so beschaffen sein, daß alle Kräfte, die im normalen Betrieb auf sie einwirken, aufgenommen werden können. Die Rudermaschine darf nicht der schwächste Teil des Systems sein; sie muß auch im Ausnahmefall die auf sie einwirkenden äußeren Kräfte bestmöglich aufnehmen können. Jede Rudermaschine, die entsprechend den Regeln einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut worden ist, kann insoweit als ausreichend angesehen werden.

(5) Ist eine motorisch angetriebene Rudermaschine vorhanden, so muß bei Ausfall des Antrieb durch unverzüglichen Übergang auf einen zweiten unabhängigen Antrieb genügende Manövrierfähigkeit sichergestellt sein. Motorisch angetriebene Rudermaschinen müssen einen Überlastschutz haben, der das antriebsseitig ausgeübte Moment begrenzt. Das unbeabsichtigte Abschalten oder der Ausfall des motorischen Antriebs muß durch ein optisches und akustisches Signal am Steuerstand angezeigt werden.

(6) Wird der zweite Antrieb der Ruderanlage bei Ausfall des Hauptantriebs nicht automatisch zugeschaltet, muß das Zuschalten von Hand bei jeder Ruderlage unmittelbar und einfach geschehen können. Hierzu dürfen nicht mehr als zwei Handgriffe erforderlich sein, die beide von einer einzigen Person ausführbar sein müssen. Der Zuschaltvorgang muß innerhalb von 5 Sekunden abgeschlossen sein. Am Steuerstand muß deutlich erkennbar sein, welche Anlage in Betrieb ist.

(7) Ist der zweite unabhängige Antrieb ein Handantrieb, muß dieser beim Abschalten oder Ausfall des motorischen Antriebs selbsttätig einkuppeln oder unverzüglich vom Steuerstand zugeschaltet werden können. Klauenschaltkupplungen sind nur zulässig, wenn während des Schaltvorgangs auf sie kein Drehmoment wirkt. Das Handsteuerrad darf durch den motorischen Antrieb nicht mitgedreht werden. Ein Zurückschlagen des Handrades muß beim selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebs ausgeschlossen sein.

(8) Ist eine handhydraulisch angetriebene Ruderanlage (Anlage, bei der die Rudermaschine über eine allein vom Steuerrad angetriebene Pumpe - Steuerradpumpe - betätigt wird) die einzige vorhandene Steuereinrichtung, so ist ein zweiter unabhängiger Antrieb nach Absatz 5 nicht erforderlich, wenn

-
die Abmessungen, die Konstruktion und die Verlegung der Rohrleitungen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer ausschließen,

-
die Konstruktion der Steuerradpumpe eine einwandfreie Wirkung gewährleistet.

(9) Ist der Antrieb der Hauptanlage hydraulisch und der Antrieb der zweiten Anlage handhydraulisch, so muß die handbetriebene Anlage ein von der Hauptanlage unabhängiges Leitungssystem haben. Die Bedienung der Hauptanlage muß unabhängig von der Steuerradpumpe möglich sein. Sind der Antrieb der Hauptanlage und der Antrieb der zweiten Anlage hydraulisch, so muß für jede der beiden Anlagen eine unabhängig angetriebene Pumpe vorhanden sein. Wird die zweite Pumpe von einem während der Fahrt nicht kontinuierlich drehenden Hilfsmotor angetrieben, muß die für den Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem überbrückt werden können. Leitungen, Ventile, Schieber und ähnliche Teile der beiden Anlagen müssen voneinander unabhängig sein. Ist die Bedienung elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen zwei voneinander unabhängige Bedienungssysteme vorhanden sein. Ist eine voneinander unabhängige Wirkung der beiden Anlagen gewährleistet, dürfen sie gemeinsame Bauteile enthalten.

(10) Sind die Hauptanlage und die zweite Anlage elektrisch angetrieben, so müssen die Speisung und Bedienung der zweiten Anlage unabhängig von der Hauptanlage sein. Für jede der beiden Anlagen muß ein eigener Antriebsmotor vorhanden sein. Ist die Speisung des zweiten Motors von einem während der Fahrt nicht kontinuierlich drehenden Hilfsmotor abhängig, muß die für den Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem überbrückt werden können.

(11) Ist bei Ruderpropeller- und Voith-Schneider-Anlagen die Fernbedienung elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen vom Steuerstand bis zur Propelleranlage zwei voneinander unabhängige Steuersysteme vorhanden sein. Sind zwei oder mehr voneinander unabhängige Propelleranlagen vorhanden, ist das zweite unabhängige Steuersystem nicht erforderlich, wenn das Schiff bei Ausfall einer dieser Anlagen genügend manövrierfähig bleibt.

(12) Fernbetätigungseinrichtungen, auch außerhalb des Steuerhauses, müssen fest eingebaut sein. Sind die Fernbetätigungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die den jeweiligen Betriebszustand "Ein" oder "Aus" angibt. Die Anordnung und die Betätigung der Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein.

(13) Die Lage des Ruders muß am Steuerstand eindeutig erkennbar sein; erforderlichenfalls muß eine zuverlässige Anzeigevorrichtung vorhanden sein.

(14) Bei Verwendung einer Steuerhilfe (kraftbetriebene Hilfsantriebsanlage, die zusätzlich zu einer handbetriebenen mechanischen Hauptruderanlage eingebaut ist) muß die Verbindung zwischen der mechanischen Hauptsteuerung und der Steuerhilfe so ausgeführt sein, daß nach Ausfall der Steuerhilfe keine wesentliche Erhöhung der Handkraft am Steuerrad notwendig ist. Steuerhilfen müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
Sie müssen bei beliebiger Ruderlage vom Steuerstand aus unverzüglich zu- und abgeschaltet werden können. Die Schaltstellung muß klar erkennbar sein;

2.
elektrische, hydraulische oder pneumatische Verbindungsglieder zwischen der Steuerhilfe und der handbetriebenen mechanischen Hauptsteuerung müssen so beschaffen sein, daß Spannungsausfall oder Druckabfall die Betriebsbereitschaft der Hauptsteuerung nicht beeinträchtigen. Auch sonstige Störungen in der Steuerhilfe dürfen nicht zum Ausfall oder Blockieren der Hauptsteuerung führen;

3.
die vorhandenen und die neu eingebauten mechanischen Bauteile der Steuerhilfe müssen den für Rudermaschinen festgelegten Anforderungen entsprechen.

Der Ruderlageanzeiger muß sowohl beim Betrieb mit der Hauptsteuerung als auch mit Steuerhilfe zuverlässig arbeiten.

(15) Vom Steuerstand aus muß nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein. Nach vorn können auch sichere optische Hilfsmittel zur Beobachtung des Fahrwassers vorgesehen sein.

(16) Bei normalen Betriebsbedingungen darf der Eigengeräuschpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten.

(17) Die Nennleistung der elektrischen Maschinen ist auf das Maximalmoment der Rudermaschine zu beziehen. Bei hydraulischen Rudermaschinen ist die Nennleistung der Antriebsmotoren nach dem höchsten Förderstrom der Pumpe gegen den maximalen Druck der Anlage (Einstellung der Sicherheitsventile) und unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Pumpe zu bestimmen. Die elektrischen Maschinen müssen mindestens folgenden Anforderungen genügen:

1.
Rudermaschinen mit intermittierendem Leistungsbedarf:

-
Motoren von elektrohydraulischen Antrieben sowie zugehörige Umformer müssen für den Durchlaufbetrieb mit Aussetzbelastung und einer Einschaltdauer von 15 vom Hundert ausgelegt sein. Dabei ist eine Spieldauer von 10 Minuten anzunehmen;

-
Motoren elektrischer Rudermaschinen müssen für den Aussetzbetrieb ohne Einfluß des Anlaufvorganges und einer Einschaltdauer von 15 vom Hundert ausgelegt sein. Dabei ist eine Spieldauer von 10 Minuten anzunehmen;

2.
Rudermaschinen mit konstantem Leistungsbedarf:

Diese Maschinen sind für Dauerbetrieb auszulegen.

Kraft- und Steuerstromkreise dürfen nur gegen Kurzschluß geschützt sein. Steuerstromkreise sollen entsprechend dem zweifachen maximalen Nennstrom des Stromkreises gesichert sein, mindestens aber mit Schutzvorrichtungen für 6 A. Speiseleitungen für Antriebsmotoren müssen wie folgt geschützt sein: Bei Verwendung von Sicherungen muß deren Nennstromstärke um zwei Stufen höher gewählt sein als es der Nennstromstärke der Motoren entspricht, jedoch bei Motoren für Aussetz- oder Kurzzeitbetrieb nicht höher als mit 160 vom Hundert ihres Nennstromes. Die Kurzschlußschnellauslösung von Leistungsschaltern soll nicht höher als auf den zehnfachen Nennstrom des E-Antriebsmotors eingestellt sein. Sind thermische Auslöser in Leistungsschaltern vorhanden, so müssen diese unwirksam gemacht oder auf den zweifachen Motornennstrom eingestellt sein. Für den elektrischen Teil müssen folgende Betriebsüberwachungen und Anzeigen vorhanden sein:

1.
eine grüne Meldeleuchte, die den Betrieb des Aggregats anzeigt;

2.
eine rote Meldeleuchte, die aufleuchtet, wenn die Anlage ausfällt, unbeabsichtigt abgeschaltet wird, der E-Motor überlastet ist oder sobald bei Drehstromanlagen eine Phase der Zuleitung ausgefallen ist. Mit dem Aufleuchten der roten Meldeleuchte muß ein akustisches Signal ertönen.

Die Phasenausfallüberwachung ist nicht erforderlich, wenn die Speisung ausschließlich über Leistungsschalter erfolgt. Die Stromversorgung eines elektrischen Ruderlageanzeigers muß von derjenigen anderer Verbraucher unabhängig sein.

(18) Der Raum unter einem absenkbaren Steuerhaus muß mit einer Sperrvorrichtung gesichert sein. Wenn Personen unter dem absenkbaren Steuerhaus hindurchgehen müssen, muß sich beim Absenken des Steuerhauses ein akustisches Warngerät automatisch in Betrieb setzen. Wenn die Vorrichtung zur Absenkung des Steuerhauses ausfällt, muß die Absenkung auf eine andere Weise vorgenommen werden können.


§ 19 Maschinenbauliche Anforderungen (Abweichungen von den §§ 5.04 und 5.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)



(1) Zusätzlich zu den maschinenbaulichen Anforderungen der §§ 5.04 und 5.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sein.

(2) Seitliche Ausmündungen der Auspuffrohre der Hauptantriebsmaschinen aus der Bordwand sind unzulässig.

(3) Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck stehen, daß ein Leck Personen gefährden könnte, dürfen nicht in den Wohnräumen und in den dahin führenden Gängen verlegt sein. Dies gilt nicht für Leitungen für Dampf- und Hydrauliksysteme, die in einem metallischen Schutzrohr untergebracht sind, sowie für fest verlegte Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.


§ 19a Vorschriften für den Einbau typgeprüfter Motoren in Wasserfahrzeuge



(1) Im Sinne dieser Vorschrift gilt als:

1.
"zuständige Behörde" die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest;

2.
"Motor" ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);

3.
"Wasserfahrzeugantriebsmotor" ein Motor, der als Haupt- oder Hilfsantrieb in ein Wasserfahrzeug eingebaut ist;

4.
"Wasserfahrzeughilfsmotor" ein Motor, der nicht als Wasserfahrzeugantriebsmotor für die speziellen Anwendungen in Maschinen an Bord eines Wasserfahrzeuges verwendet wird;

5.
"Austauschmotor" ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor ersetzen soll und der von gleicher Bauart (Reihenmotor, V-Motor) wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinderanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 Prozent von der des zu ersetzenden Motors abweichen;

6.
"Typgenehmigung" die Entscheidung, mit der die nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor den technischen Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

7.
"Einbauprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

8.
"Zwischenprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

9.
"Sonderprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

10.
"Motorengruppe" eine nach Anlage 8 Teil I von einem Hersteller festgelegte und von der nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zuständigen Behörde genehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist;

11.
"Motorparameterprotokoll" das Dokument nach Anlage 8 Teil II, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;

12.
"Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" das zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument. In dieser, vom Motorenhersteller zu erstellenden und der zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter zu spezifizieren, unter deren Verwendung und bei deren Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann; sie muss mindestens enthalten:

a)
Angabe des Motortyps mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;

b)
Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;

c)
eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern);

d)
Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie beispielsweise Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes;

bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch einen Teil enthalten, anhand dessen die Kontrolle der einwandfreien Funktion dieser Systeme durchgeführt werden kann;

13.
"Richtlinie" Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3).

(2) Für alle Motoren gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

1.
Die Bestimmungen gelten für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Wasserfahrzeuge oder in Maschinen an Bord eingebaut sind. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 2 und des Absatzes 3 gilt Artikel 7a Abs. 1 und 5 der Richtlinie hinsichtlich der Grenzwerte und der Typgenehmigung auch für Wasserfahrzeughilfsmotoren mit einer Nennleistung von mehr als 37 kW.

Hiervon ausgeschlossen sind:

a)
Wasserfahrzeugantriebs- und Wasserfahrzeughilfsmotoren folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie:

aa)
Wasserfahrzeughilfsmotoren mit konstanter Drehzahl und einer Nennleistung größer 19 kW und kleiner 37 kW, die bis zum 31. Dezember 2006,

bb)
V1:1 bis V1:3, die bis zum 31. Dezember 2006 und

cc)
V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31. Dezember 2008,

b)
Motoren, die die Grenzwerte der Stufe I des Anhangs XIV der Richtlinie einhalten und bis zum 30. Juni 2007 und

c)
Austauschmotoren, die bis zum 31. Dezember 2011

in Wasserfahrzeuge oder Maschinen an Bord eingebaut waren. Austauschmotoren müssen darüber hinaus in Wasserfahrzeuge eingebaut gewesen sein, die bis zum 31. Dezember 2007 in Betrieb waren.

2.
Die Motoren dürfen die in der Richtlinie festgelegten Abgasemissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffe (HC), Stickstoffoxide (NOx) und Partikel (PT) nicht überschreiten.

3.
Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motorenfamilie ist durch eine Typgenehmigung, die nach Absatz 3 erteilt wurde, nachzuweisen.

4.
Für die Durchführung von Einbauprüfungen gilt Folgendes:

a)
Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Wasserfahrzeuges oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in die erstmals auszustellende Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder zur Änderung der bestehenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung.

b)
Die zuständige Behörde kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer des Wasserfahrzeuges oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der zuständigen Behörde mitteilt. Diese ändert entsprechend die Fahrtauglichkeitsbescheinigung.

c)
Für einen typgeprüften Motor, für den anhand eines Dokuments einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes nachgewiesen wird, dass der Einbau nach gleichwertigen Vorschriften erfolgte, ist eine erneute Einbauprüfung nicht erforderlich.

5.
Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der Nachuntersuchung durchgeführt werden.

6.
Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.

7.
Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeuges installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Paragraphen unterliegen, sind von der zuständigen Behörde in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.

8.
Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Paragraphen eines Technischen Dienstes bedienen.

(3) Für die Typgenehmigungen gilt Folgendes:

1.
Folgende Typgenehmigungen sind anzuerkennen, sofern die Motoranwendung durch die Typgenehmigung abgedeckt ist:

a)
Typgenehmigungen nach der Richtlinie;

b)
Typgenehmigungen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung;

c)
Typgenehmigungen, die nach Anhang XII der Richtlinie oder nach § 8a.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannt sind.

2.
Die Zuordnung der Motoranwendung zur Prüfung gemäß Typgenehmigungsverfahren ist anhand nachfolgender Tabelle vorzunehmen.

Motoranwendung Rechts-
grundlage
Motoren-
kategorie
Grenz-
wert-
stufe
Prüf-
Vor-
schrift
Zyklus
ISO 8178
Wasser-
fahrzeug-
antriebs-
motoren
mit
Propellercharakteristik I RichtlinieVIIIAC 1) E3
RheinSchUO 2) -I, II 3) -E3
konstanter Drehzahl 4)
(einschließlich Anlagen
mit dieselelektrischem
Antrieb und Verstellpro-
peller)
II RichtlinieVIIIAC 1) E2
RheinSchUO-I, II 3) -E2
Wasser-
fahrzeug-
hilfs-
motoren
mit
konstanter Drehzahl III Richtlinie VIIIA B D2
H, I, J, K
D, E, F, G II
RheinSchUO-I, II 3) -D2
Richtlinie
1999/96/EG 5)
- B1, B2, C ESC,
ELR
-
ECE
Resolution
Nr. 49 5)
RII, RIII,
RIV
-
variabler Drehzahl und
variabler Last
IV Richtlinie VIIIA A C1
H, I, J, K
L, M, N, P IIIB
Q, R IV
RheinSchUO-I, II 3) -C1
Richtlinie
1999/96/EG 5)
- B1, B2, C ESC,
ELR
-
ECE
Resolution
Nr. 49 5)
RII, RIII,
RIV
-

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1)
Der Anwendungsbereich, Wasserfahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl oder Wasserfahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik, ist in der Typengenehmigungsurkunde zu spezifizieren.
2)
RheinSchUO: Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
3)
Die Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab 1. Juli 2007.
4)
Gilt nur für Hauptantriebsmotoren.
5)
Nach Anhang XII der Richtlinie zulässige Typgenehmigungen. Geltungsbereich: mit Erdgas oder Flüssiggas betriebene Fremdzündungsmotoren.

(4) Für besondere Motoranwendungen gilt Folgendes:

1.
Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind, sind wie folgt zu behandeln:

a)
Wasserfahrzeughilfsmotoren, die Maschinen antreiben, die sowohl den Motoranwendungen III als auch IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden können, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechende Anwendung gemäß dieser Tabelle besitzen.

b)
Wasserfahrzeughauptantriebsmotoren, die zusätzliche Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung gemäß der Tabelle nach Absatz 3 besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Wasserfahrzeugantrieb ist.

Beträgt der Anteil der Nebenanwendung mehr als 30 Prozent, muss der Motor neben der Typgenehmigung der Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.

2.
Bugstrahlantriebe,

a)
direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetrieben, können den Motoranwendungen I und IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden,

b)
angetrieben über einen Generator mit konstanter Drehzahl, können den Motoranwendungen II, III und IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden.

3.
Die Motoren müssen mit der durch die Typgenehmigung genehmigten Leistung, die auf dem Motor mit der Typkennzeichnung anzugeben ist, installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen derselben Leistungsaufnahme antreiben. Die Leistung darf durch motorexterne Maßnahmen auf die für die Anwendung notwendige Leistung reduziert werden.

(5) Für die Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung gilt Folgendes:

1.
Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach Absatz 2 Nr. 4, bei Zwischenprüfungen nach Absatz 2 Nr. 5 und bei Sonderprüfungen nach Absatz 2 Nr. 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, Einstellungen und Parameter anhand der vom Hersteller vorgegebenen Kontrollanleitung. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem typgenehmigten Motortyp, der typgenehmigten Motorenfamilie oder der typgenehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie

a)
verlangen, dass die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung entsprechend der nach Absatz 3 zu beachtenden Vorschriften geändert wird, oder

b)
eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.

Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder nimmt die technische Zulassung zum Verkehr zurück und verlangt die Rückgabe der bereits ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder erklärt diese für ungültig.

2.
Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.

3.
Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur unter Beachtung der in der Typgenehmigung beschriebenen Einsatzbedingungen und Auflagen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung festgelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck die für den genehmigten Motor angegebenen Werte nicht überschreiten.

4.
An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.

5.
An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.

6.
Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese im Motorparameterprotokoll zu vermerken.

7.
Die zuständige Behörde kann für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, den Umfang der Einbau- oder Zwischenprüfung reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor haben.

(6) Technische Dienste

1.
Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025: 2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

a)
Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.

b)
Für die Zwecke dieses Paragraphen kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.

2.
Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Europäischen Union für Tätigkeiten nach diesem Paragraphen anerkannt sind.

3.
Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter technischer Dienst benannt werden.

(7) Kapitel 8a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gilt nur, sofern in diesem Paragraphen darauf Bezug genommen wird.


§ 20 Ausrüstung (Abweichungen von den §§ 7.01, 7.02, 7.03 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)



(1) Die für die Ausrüstung geltenden Vorschriften der §§ 7.01, 7.02, 7.03 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Für Buganker genügen zwei Drittel des nach § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung errechneten Gesamtgewichts. Für Heckanker genügt ein Gewicht von 15 vom Hundert des Gewichts für Buganker. Die Erleichterung nach Satz 1 gilt nicht für die Anker von Schleppbooten; jedoch kann bei diesen die Erfahrungszahl (k) auf 10 herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung zum Verkehr auf der Donau.

(3) Eine Feuerlöschanlage mit Wasser als Löschmittel darf nur unter folgenden Voraussetzungen installiert sein:

a)
Die Feuerlöschpumpen müssen von Motoren angetrieben sein; sie dürfen nicht vor dem Kollisionsschott aufgestellt sein;

b)
der Wasserdruck in den Hydranten muß mindestens 3 bar betragen;

c)
die Leitungen und Feuerhydranten müssen so beschaffen sein, daß die Schläuche leicht angebracht werden können;

d)
alle Strahlrohre müssen so ausgerüstet sein, daß der Strahl voll aufgedreht, gestreut oder abgedreht werden kann;

e)
das verwendete Material muß den geltenden Normen entsprechen.

(4) An Bord muß sich ein Beil befinden.

(5) Bei Motorschiffen bis zu 40 m Länge müssen mindestens zwei Rettungsringe vorhanden sein. Mindestens ein Rettungsring oder ein Rettungsball muß eine ausreichend lange Wurfleine haben.


§ 21 Erleichterungen für Schiffe, die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind



(1) Abweichend von § 10.04 Nr. 2 Buchstabe c der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung brauchen Schubboote und Schlepp-Schubboote sowie Motorschiffe und Schleppboote, für die ein Schubvermerk erteilt ist, eine Geschwindigkeit von 13 km/h im stillen Wasser nicht zu erreichen.

(2) Bei Schleppverbänden mit Kupplungsstange brauchen die Schleppeinrichtungen abweichend von § 10.06 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nicht vor der Schraubenebene zu liegen.


§ 22 Einsenkungsmarken (Abweichungen von § 4.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)



(1) Die für Einsenkungsmarken geltende Vorschrift des § 4.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Einsenkungsmarken für die Zonen 1, 2 und 4 bestehen abweichend von § 4.05 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung aus einem Rechteck von 30 cm Länge und 3 cm Höhe, für die Zone 3 aus einem Rechteck von 30 cm Länge und 4 cm Höhe. Die Grundlinie jedes Rechtecks muß waagerecht sein und mit der für die jeweilige Zone zugelassenen Ebene der größten Einsenkung zusammenfallen. Neben den Einsenkungsmarken ist in Richtung Bug eine Zahl mit den Abmessungen 6 cm x 4 cm zur Bezeichnung der jeweiligen Zone anzubringen; bei der Zone 4 kann die Zahl entfallen. Bei Fahrgastschiffen müssen für die Fahrt auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen die entsprechenden Einsenkungsmarken mit den Buchstaben "3N" angebracht sein.

(3) Wird ein Fahrzeug auf Grund der Bauart seiner Lukenabdeckungen sowohl als sprühwasser- und wetterdicht geschlossenes als auch als offenes Fahrzeug zugelassen, so müssen die Ebenen der zulässigen Einsenkung für beide Verschlußzustände mit Einsenkungsmarken nach Absatz 2 gekennzeichnet sein. Dabei entfällt die Zahl zur Bezeichnung der Zone an den Einsenkungsmarken für das offene Fahrzeug.

(4) Für ein Fahrzeug, das für mehrere Zonen technisch zugelassen wird, gilt folgendes:

1.
Die vordere und hintere Einsenkungsmarke muß durch einen senkrechten Strich ergänzt sein, von dem für jede Zone eine waagerechte Linie von 15 cm Länge ausgeht. Die Linien müssen mit Ausnahme der obersten Linie in Richtung Bug angebracht sein.

2.
Die waagerechten Linien müssen eine Höhe von 3 cm haben. Die waagerechte Linie für die Zone 3 muß jedoch stets 30 cm lang und 4 cm hoch sein. Der senkrechte Strich muß eine Stärke von 3 cm aufweisen.

3.
Neben jeder nach dem Bug ausgerichteten Einsenkungsmarke muß die Bezeichnung der entsprechenden Zone in den Abmessungen 6 cm x 4 cm angebracht sein (Abbildung 1); die Bezeichnung der Zone 4 ist jedoch nicht erforderlich.

4.
Bei einem Fahrzeug nach Absatz 3 muß die jeweilige Einsenkungsmarke für das offene Fahrzeug nur 7,5 cm lang und nach dem Heck hin ausgerichtet sein (Abbildung 2).

(5) Bei einem Fahrzeug, das nicht der Güterbeförderung dient, genügt es, wenn die Einsenkungsmarken nach Absatz 4 in der Mitte der Länge des Fahrzeugs auf jeder Seite angebracht sind. ( BGBl. I 1988 S. 249)