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Kapitel 5 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 5 Zusätzliche Anforderungen in Zone 1

§ 42 Allgemeines



Auf Wasserstraßen der Zone 1 (Anlage 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt sein.


§ 43 Schiffbauliche Anforderungen



(1) Es muß eine Bescheinigung des Germanischen Lloyd vorgelegt werden, daß das Wasserfahrzeug zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Festigkeit, genügende Stabilität und einen angemessenen Freibord und Verschlußzustand hat. Die Bescheinigung muß ausweisen, ob das Fahrzeug ganzjährig oder nur im Sommer (1. April bis 30. September) eingesetzt werden darf.

(2) Offene Binnenschiffe dürfen zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 nicht zugelassen werden. Unter Festsetzung eines besonderen Freibords und eines besonderen Sicherheitsabstands unter Auflagen und Bedingungen, die insbesondere Wind- und Seegangsbeschränkungen betreffen, können offene Binnenschiffe auf bestimmten Wasserstraßen der Zone 1 zugelassen werden. Für die Fahrt auf der Ems bis zum niederländischen Hafen "Nieuwe Eemshaven" oder bis zur Umschlagreede "Mövensteert" genügen ein Mindestfreibord von 50 cm und ein Mindestsicherheitsabstand von 120 cm.

(3) Ein amtliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft, das zum Verkehr seewärts der Grenze der Seefahrt berechtigt, ersetzt die nach Absatz 1 vorgeschriebene Bescheinigung.


§ 44 Ausrüstung



(1) Auf Wasserstraßen der Zone 1 müssen die in den §§ 37 bis 41 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(2) Zusätzlich sind folgende Ausrüstungsgegenstände erforderlich:

1.
ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer,

2.
eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit,

3.
sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,

4.
vier Rettungsringe; davon müssen zwei mit einem Nachtlicht und zwei mit einer 28 m langen Leine ausgestattet sein,

5.
ein Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel,

6.
eine Rettungssignaltafel,

7.
ein Handbuch über "Suche und Rettung",

8.
ein Gezeitenkalender.

(3) Das Beiboot muß mit einer Laterne und mit einem wasserdichten Behälter mit 6 Rotfeuern ausgerüstet sein.

(4) Schubleichter brauchen anstelle der Ausrüstung nach den Absätzen 1 und 2 nur die Einrichtungen, die zur Abgabe der auf Seeschiffahrtsstraßen vorgeschriebenen Sichtzeichen erforderlich sind.

(5) Geschleppte Wasserfahrzeuge brauchen nur die nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände an Bord mitzuführen.