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Kapitel 10 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 10 Sondervorschriften für Fähren

Erster Abschnitt Frei fahrende Fähren

§ 71 Allgemeines



(1) Auf frei fahrende Fähren sind zum Verkehr auf Wasserstraßen aller Zonen die für Fahrgastschiffe geltenden Bestimmungen der §§ 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72 bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung über den Sicherheitsabstand, den Freibord und den Mindestfreibord sind nicht anzuwenden.

(2) Auf Wasserstraßen der Zone 2 müssen zusätzlich die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein.

(3) Für Personenfähren mit einer Länge (LWL) von 25 m oder mehr und für Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit von mehr als 30 t muß für alle Beladungszustände der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erbracht sein.

(4) Offene Kahnfähren brauchen nur den Anforderungen der §§ 87 und 89 an seilgebundene Fähren zu genügen.


§ 72 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Abschnitts ist

1.
eine Personenfähre

eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre,

2.
eine Wagenfähre

eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und eingerichtete Fähre,

3.
ein Landfahrzeug

ein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares Gerät; Zugfahrzeuge gelten hierbei zusammen mit ihren Anhängern als ein Landfahrzeug,

4.
die Tragfähigkeit

die Gesamtzuladefähigkeit einer Wagenfähre in Tonnen mit homogener oder gemischter Last,

5.
das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs

das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der Tragfähigkeit auf der verfügbaren Ladefläche des Fährdecks in beliebiger Anordnung aufgestellt werden kann,

6.
das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs

das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre befördert werden kann, ohne daß während der Fahrt und beim Be- und Entladen der Fähre der nach § 11.05 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zulässige Krängungswinkel überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige Restfreibord unterschritten wird,

7.
die Länge (LWL)

die in der Ebene der größten Einsenkung gemessene Länge des Fährkörpers ohne Berücksichtigung der Landeklappen.


§ 73 Querschotte und Unterteilung



(1) An beiden Enden des Fährkörpers muß je ein Kollisionsschott vorhanden sein.

(2) Bei Fähren in Pontonform darf der Abstand der Kollisionsschotte vom vorderen bzw. hinteren Lot 4 vom Hundert der Länge (LWL) nicht unterschreiten und 4 vom Hundert der Länge (LWL) + 1 m nicht überschreiten.

(3) Bei Fähren in Pontonform ist die Flutbarkeit der Räume unter dem Fährdeck, soweit sie nicht als Maschinen-, Lade-, Gepäck- oder Vorratsräume verwendet werden und sofern die Flutbarkeit nicht durch andere Maßnahmen herabgesetzt ist, mit 95 vom Hundert anzunehmen.

(4) Sind Fähren in Pontonform mit wasserdichten Längsschotten versehen, so darf die durch Vollaufen einer Seitenabteilung hervorgerufene Krängung einen Winkel von 12 Grad nicht überschreiten. Leckwasser darf nicht über das Schottendeck in benachbarte Abteilungen gelangen können.


§ 74 Nachweis der Stabilität



(1) Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach § 11.05 Nr. 2 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in Verbindung mit § 64 zu erbringen.

(2) Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordinaten des Gewichtsschwerpunkts durch eine Gewichtsberechnung ermittelt werden. Ein Krängungsversuch ist dann nicht erforderlich.

(3) In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:

Nutzlastmittlere Höhe
der Ladung
über Deck
m
mittlere Höhe
des Gewichts-
schwerpunktes
über Deck
m
mittlere Höhe des
Schwerpunktes der
Windangriffsfläche
der Ladung über Deck
m
Personen1,71,00,85
Lastkraftwagen
mit Ladung
2,51,61,25
Personen-
kraftwagen
ohne Personen
1,70,80,75
Großvieh1,71,00,85


Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunkts der Ladung und des Schwerpunkts der Windangriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.

(4) Die Berechnung muß mindestens folgende Ladefälle erfassen:

1.
Fähre ausschließlich mit Personen beladen unter Annahme einer seitlichen Verschiebung des Gesamtgewichts aller Personen um 0,15 x b, wobei b die größte nutzbare Breite des Fährdecks in Metern ist; auf über dem Fährdeck ausmittig angeordneten Teildecks ist dabei eine nutzbare Decksfläche von 0,266 qm je Person anzunehmen,

2.
Fähre einseitig mit Landfahrzeugen beladen, wobei der noch zur Verfügung stehende Platz mit kleineren Landfahrzeugen und Fahrgästen aufzufüllen ist. Die Landfahrzeuge sind dabei auf einspurigen Fährdecks mit einer Verschiebung um 0,15 x b, jedoch höchstens bis zum Schrammbord anzunehmen und bei zweispurigen Fährdecks einseitig in der Achse der belasteten Fahrbahn anzuordnen. Dabei ist b die mittlere Decksbreite des Fährdecks in Metern,

3.
Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen,

4.
Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 72 Nr. 6 beladen,

5.
Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen.

Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11.05 Nr. 2 bis 6 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß für die Ladefälle nach den Nummern 1 bis 5 nachgewiesen sein. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann entsprechende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen.

(5) Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:

1.
die höchstzulässige Personenzahl bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,

2.
die Tragfähigkeit in Tonnen (t),

3.
das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs in Tonnen (t),

4.
das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs in Tonnen (t),

5.
die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).

Die Angaben sind im Fährzeugnis und, wenn die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet wird, auch im Schiffsattest oder im Schiffszeugnis einzutragen und an Bord der Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen.

(6) Der rechnerische Nachweis der genügenden Leckstabilität gilt als erbracht, wenn die Voraussetzungen nach § 11.05 Nr. 7 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erfüllt sind.


§ 75 Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden Anzahl der Fahrgäste



Über die Anforderungen nach § 11.06 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung hinaus ist § 63 auch auf frei fahrende Fähren anzuwenden.


§ 76 Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken



§ 22 ist auch auf frei fahrende Fähren anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarkenpaare auf je einem Drittel der Länge vorhanden sein.


§ 77 Festigkeit des Wagendecks



(1) Bei Wagenfähren muß ein Festigkeitsnachweis für Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach § 74 Abs. 5 Nr. 3 und 4 erbracht werden. Ist die Wagenfähre unter Aufsicht des Germanischen Lloyd gebaut worden, so ist ein besonderer Nachweis nicht erforderlich.

(2) Entsprechend dem Ergebnis der Berechnung nach Absatz 1 ist die größte zulässige Einzel- und Doppelachslast in Tonnen (t) festzulegen.


§ 78 Kennzeichnung der Fähren



An allen Fähren muß als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes "F" mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.


§ 79 Absperrvorrichtungen



Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personenfähren und Wagenfähren müssen durch Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken oder Absperrketten gesichert sein. Die Absperrvorrichtungen müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.


§ 80 Rettungsmittel



(1) Auf Personenfähren mit einer Länge (LWL) von weniger als 25 m und auf Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit von weniger als 30 t, auf Wasserstraßen der Zone 2 auf allen Fähren, müssen für die höchstzulässige Anzahl der Personen zusätzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Rettungsmitteln Einzel- oder Sammelrettungsmittel nach dessen Nummer 3 oder nach dessen Nummern 4 und 5 an Bord sein. Ein Beiboot ist nicht erforderlich.

(2) Absatz 1 ist auf Personenfähren mit einer Länge (LWL) von weniger als 25 m und auf Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit von weniger als 30 t auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 nicht anzuwenden, wenn der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für alle vorgesehenen Ladefälle erbracht ist.


§ 81 Anker



(1) Bei Personenfähren und Wagenfähren muß das Gesamtgewicht der Buganker den Anforderungen nach § 7.01 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen. Auf Wasserstraßen der Zone 2 müssen das Gesamtgewicht (P) der Buganker und das Gewicht der Heckanker den Anforderungen des § 20 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 Satz 2 genügen.

(2) Bei allen Fähren, die ausschließlich auf dem Rhein verkehren, muß die Ankerausrüstung abweichend von Absatz 1 den Anforderungen des § 7.01 Nr. 1 und 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen.

(3) Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, brauchen mit nur einem Anker ausgerüstet zu sein.


Zweiter Abschnitt Seilgebundene Fähren

§ 82 Allgemeines



(1) Auf seilgebundene Fähren sind für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 und auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen die für Fahrgastschiffe geltenden Bestimmungen der §§ 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 83 bis 89 sinngemäß anzuwenden. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 und auf denen der Zone 1 sind seilgebundene Fähren nicht zugelassen.

(2) Die Vorschriften des § 71 Abs. 1 Satz 2, der §§ 73 und 74 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 78 und 79 sind auch auf Gierseilfähren und Gierseilfähren mit Hilfsantrieb, § 71 Abs. 1 Satz 2 ist auch auf Seilfähren anzuwenden.


§ 83 Begriffsbestimmungen



(1) Die Begriffsbestimmungen des § 72 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 sind auch auf diesen Abschnitt anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Abschnitts ist

1.
eine Gierseilfähre

eine Personen- oder Wagenfähre, die ausschließlich durch Einnehmen einer Gierstellung, an einem festen Seil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fortbewegt wird,

2.
eine Gierseilfähre mit Hilfsantrieb

eine Fähre nach Nummer 1, die zusätzlich mit eigenem Antrieb versehen ist,

3.
eine Seilfähre

eine Personenfähre, die an einem Seil quer zur Fließrichtung eines Flusses durch eine Seilwinde fortbewegt wird,

4.
die Tragfähigkeit

die Gesamtzuladefähigkeit mit homogener oder gemischter Last in Tonnen einschließlich höchstens 45 Personen in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen,

5.
das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs

das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck befördert werden kann, ohne daß während der Fahrt und beim Be- und Entladen der Fähre der höchstzulässige Krängungswinkel nach § 84 Abs. 3 über- und der Restfreibord nach § 84 Abs. 7 unterschritten wird,

6.
ein Aufstau

der Verlauf der Wasseroberfläche an der oberstromseitigen Bordwand,

7.
der Restfreibord

der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des wasserdichten Decks oder des wasserdichten Deckaufsatzes, bei Gierseilfähren ohne wasserdichtes Deck zwischen dem tiefsten Punkt der Bordwand, und der gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen nach oberstrom durch den höchsten Punkt des Aufstaus verläuft,

8.
der Deckaufsatz

ein nur bei Gierseilfähren üblicher nicht von Bord zu Bord gehender Aufbau von geringer Höhe, der die Fahrbahnbreite des Fährdecks einseitig einschränkt, die Seitenhöhe auf einer Seite vergrößert und sich über die Länge des ganzen Fährdecks erstreckt.


§ 84 Nachweis der Stabilität



(siehe BGBl. I 1988 S. 262 - 263)


§ 85 Festigkeit des Wagendecks



Für Gierseilfähren muß ein Festigkeitsnachweis für die Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach § 84 Abs. 9 Nr. 3 und 4 erbracht sein. § 77 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt sinngemäß.


§ 86 Einsenkungsmarken



(1) Die Vorschrift des § 22 ist nicht anzuwenden.

(2) An beiden Längsseiten der Gierseilfähre ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 84 Abs. 9 Nr. 2 entsprechen.

(3) Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand verläuft.


§ 87 Anker



Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann Fähren nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und offene Kahnfähren von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien.


§ 88 Eintragung der Fährstelle



Die Fährstelle, der die in die Stabilitätsrechnung eingesetzten Fließgeschwindigkeiten nach § 84 Abs. 6 entsprechen, wird unter Angabe des Flußkilometers in das Fährzeugnis eingetragen.


§ 89 Seilfähren und Kahnfähren



(1) Für Seilfähren und offene Kahnfähren genügt als Stabilitätsnachweis eine Belastungsprobe nach § 11.05 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung. Dabei darf der Restfreibord 20 cm und der Restsicherheitsabstand 10 cm nicht unterschreiten.

(2) Seilfähren müssen zusätzlich mit einem Paar Riemen ausgerüstet sein.

(3) Offene Kahnfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein, die bei voller Beladung und Vollschlagen der Fähre einen Reserveauftrieb von 500 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage gewährleisten. Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit einem Schraubverschluß versehen sein.

(4) Für die zugelassene Anzahl der Fahrgäste müssen Einzelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an Bord sein.