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§ 18 - Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG)

Artikel 1 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-4 Bundeseisenbahnen
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§ 18 Jahresabschluß und Berichtspflicht



(1) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt am Schluß eines jeden Kalenderjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Die Jahresrechnung muß den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

(2) Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich über seine Tätigkeit, und zwar gegliedert nach

1.
Personaleinsatz und Personalkosten,

2.
Verwaltung der Verbindlichkeiten,

3.
Verwertung von Grundstücken.

(3) Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Verlangen Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens zu erteilen.



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Frühere Fassungen von § 18 BEZNG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 513 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 306 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 BEZNG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BEZNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEZNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 306 9. ZustAnpV Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
... 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz und Satz 4, § 18 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 22 Abs. 5, § 24 Abs. 3 Satz 1, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 513 10. ZustAnpV Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes
... 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3, § 16 Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 und 5, § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ...