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Änderung § 30 BEZNG vom 08.11.2006

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§ 30 BEZNG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 30 BEZNG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 306 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundeseisenbahnvermögen aufzulösen und die von ihm noch wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-Bundesamt, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die Bundesschuldenverwaltung zu übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundeseisenbahnvermögen aufzulösen und die von ihm noch wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-Bundesamt, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die Bundesschuldenverwaltung zu übertragen.

(2) Die nach § 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gebildeten besonderen Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Schwerbehindertenvertretungen bestehen bei Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens nach Absatz 1 bei der Stelle fort, der die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens übertragen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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