Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin (ÜDolmPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 806-21-7-75 Berufliche Bildung
|

§ 4 Prüfungsanforderungen Qualifikationsbereich Übersetzen



(1) Im Handlungsbereich "Schriftliches Übersetzen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch und stilistisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen deutschsprachigen (Hauptsprache) Texten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die Fremdsprache.

Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten;

2.
Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch und stilistisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Texten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache).

Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.

(2) Im Handlungsbereich "Texte verfassen" ist im folgenden Qualifikationsschwerpunkt zu prüfen:

Schriftliche Ausarbeitung eines Aufsatzes in der Fremdsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2.

Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten.

(3) Im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Gespräch in der Fremdsprache über Themen gemäß § 2 Abs. 2;

2.
Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Texten in die deutsche Sprache (Hauptsprache);

3.
Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen deutschen (Hauptsprache) Texten in die Fremdsprache.

Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" soll insgesamt nicht länger als 50 Minuten dauern.

(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Schriftliches Übersetzen" und "Texte verfassen" durchzuführen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÜDolmPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜDolmPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ÜDolmPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung zum Geprüften ... zu können. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Übersetzer/Geprüfte ...
§ 2 ÜDolmPrV Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung
...  (3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 und nur mündlich nach Maßgabe des § 5 ...
§ 6 ÜDolmPrV Deutsch als Fremdsprache
... nicht Deutsch ist, sind in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 4 oder des § 5 sind entsprechend ...
§ 7 ÜDolmPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Stelle von der Ablegung der Prüfung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 4 befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen ...
§ 8 ÜDolmPrV Bestehen der Prüfungen
... gesondert zu bewerten. Aus der Bewertung der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen ... zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 ... 4 Abs. 1 und 2 gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 3 doppelt gewichtet. (2) Die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur ... Übersetzerin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. (3) Die Prüfung zum ...