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§ 8 - Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin (ÜDolmPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 806-21-7-75 Berufliche Bildung
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§ 8 Bestehen der Prüfungen



(1) Die Qualifikationsschwerpunkte in den einzelnen Handlungsbereichen der Qualifikationsbereiche sind gesondert zu bewerten. Aus der Bewertung der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 3 doppelt gewichtet.

(2) Die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur Geprüften Übersetzerin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Dolmetscher/zur Geprüften Dolmetscherin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 5 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(4) Über das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 2 ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 auszustellen. Über das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Aus den Zeugnissen müssen die in den Qualifikationsschwerpunkten der einzelnen Handlungsbereiche erzielten Punktebewertungen und die Gesamtnote hervorgehen.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ÜDolmPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜDolmPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ÜDolmPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung zum Geprüften ...
Anlage 1 ÜDolmPrV (zu § 8 Abs. 4)
Anlage 2 ÜDolmPrV (zu § 8 Abs. 4)