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Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin (ÜDolmPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 806-21-7-75 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung
§ 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Prüfungsanforderungen Qualifikationsbereich Übersetzen
§ 5 Prüfungsanforderungen Qualifikationsbereich Dolmetschen
§ 6 Deutsch als Fremdsprache
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen der Prüfungen
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 4)
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 4)

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

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§ 1 Ziel der Prüfung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildungen zum Geprüften Übersetzer/zur Geprüften Übersetzerin und zum Geprüften Dolmetscher/zur Geprüften Dolmetscherin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur Geprüften Übersetzerin ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen erworben worden sind, um folgende Aufgaben des Übersetzens und Verfassens von anspruchsvollen Texten sowie des zeitversetzten mündlichen Übertragens einzelner anspruchsvoller Rede- und Textteile aus dem breiten Spektrum der Wirtschaft wahrzunehmen:

1.
Inhaltlich und sprachlich korrektes Übersetzen von schwierigen Fachtexten aus der und in die Fremdsprache, wobei die übersetzten Texte in der Kultur der jeweiligen Zielsprache dieselbe Wirkung wie das Original erreichen sollen;

2.
Verfassen von inhaltlich und sprachlich anspruchsvollen Texten zu vorgegebenen Themen in der Fremdsprache;

3.
Führen von Gesprächen auf hohem sprachlichen Niveau in der Fremdsprache auf der Grundlage fundierter wirtschaftsbezogener Kenntnisse.

(3) In der Prüfung zum Geprüften Dolmetscher/zur Geprüften Dolmetscherin ist die Qualifikation nachzuweisen, gehörte anspruchsvolle Rede- und Textteile in der jeweils anderen Sprache inhaltlich vorlagengetreu und sprachlich angemessen mündlich wiedergeben zu können.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin. Die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5 führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin.

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§ 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Qualifikationsbereich Übersetzen umfasst die Handlungsbereiche:

1.
Schriftliches Übersetzen,

2.
Texte verfassen,

3.
Mündliche Kommunikation.

Der Qualifikationsbereich Dolmetschen umfasst den Handlungsbereich

Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen.

(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 liegen folgende wirtschaftsbezogene Themen zugrunde:

1.
Volkswirtschaft,

2.
Betriebswirtschaft,

3.
Bank- und Finanzwesen,

4.
Internationaler Handel,

5.
Informations- und Telekommunikationstechnologie,

6.
Umwelt,

7.
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,

8.
Recht,

9.
Politik.

Landeskundliche und interkulturelle Qualifikationen sind für alle Handlungsbereiche relevant.

(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 und nur mündlich nach Maßgabe des § 5 durchzuführen.

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§ 3 Zulassungsvoraussetzungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Prüfung im Qualifikationsbereich Übersetzen ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige Berufspraxis sowie den Erwerb gehobener wirtschaftsbezogener sowie gehobener fremdsprachlicher Kenntnisse und übersetzungsmethodischer Fertigkeiten. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Teilnahmebestätigung über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung oder

2.
den Erwerb gehobener fremdsprachlicher wirtschaftsbezogener Kenntnisse, erlangt durch ausreichende wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit.

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss der Fortbildung zum Übersetzer dienlich sein und wesentliche Bezüge zu dessen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 haben.

(3) Zur Prüfung im Qualifikationsbereich Dolmetschen ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss der Prüfung im Qualifikationsbereich Übersetzen in der Fremdsprache der angestrebten Dolmetscherprüfung nachweist, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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§ 4 Prüfungsanforderungen Qualifikationsbereich Übersetzen


§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Im Handlungsbereich "Schriftliches Übersetzen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch und stilistisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen deutschsprachigen (Hauptsprache) Texten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die Fremdsprache.

Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten;

2.
Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch und stilistisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Texten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache).

Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.

(2) Im Handlungsbereich "Texte verfassen" ist im folgenden Qualifikationsschwerpunkt zu prüfen:

Schriftliche Ausarbeitung eines Aufsatzes in der Fremdsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2.

Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten.

(3) Im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Gespräch in der Fremdsprache über Themen gemäß § 2 Abs. 2;

2.
Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Texten in die deutsche Sprache (Hauptsprache);

3.
Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen deutschen (Hauptsprache) Texten in die Fremdsprache.

Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" soll insgesamt nicht länger als 50 Minuten dauern.

(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Schriftliches Übersetzen" und "Texte verfassen" durchzuführen.

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§ 5 Prüfungsanforderungen Qualifikationsbereich Dolmetschen


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

Im Handlungsbereich "Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Mündliche Wiedergabe von zwei zu Gehör gebrachten anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Texten in deutscher Sprache (Hauptsprache).

Die Vortragszeit beträgt insgesamt bis zu 15 Minuten in normaler Redegeschwindigkeit;

2.
Mündliche Wiedergabe von zwei zu Gehör gebrachten anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen deutschen (Hauptsprache) Texten in der Fremdsprache.

Die Vortragszeit beträgt insgesamt bis zu 15 Minuten in normaler Redegeschwindigkeit;

3.
Konsekutives Dolmetschen eines schwierigen wirtschaftsbezogenen Gesprächs.

Die Dauer beträgt bis zu 15 Minuten.

Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen" soll insgesamt nicht länger als 90 Minuten dauern.

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§ 6 Deutsch als Fremdsprache


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, sind in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 4 oder des § 5 sind entsprechend anzuwenden.

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§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der Ablegung der Prüfung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 4 befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegte wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht möglich.

(2) Eine Freistellung von Qualifikationsschwerpunkten oder dem Handlungsbereich im Qualifikationsbereich Dolmetschen ist nicht möglich.

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§ 8 Bestehen der Prüfungen


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Qualifikationsschwerpunkte in den einzelnen Handlungsbereichen der Qualifikationsbereiche sind gesondert zu bewerten. Aus der Bewertung der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 3 doppelt gewichtet.

(2) Die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur Geprüften Übersetzerin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Dolmetscher/zur Geprüften Dolmetscherin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 5 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(4) Über das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 2 ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 auszustellen. Über das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Aus den Zeugnissen müssen die in den Qualifikationsschwerpunkten der einzelnen Handlungsbereiche erzielten Punktebewertungen und die Gesamtnote hervorgehen.

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§ 9 Wiederholung der Prüfung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Jede Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Qualifikationsschwerpunkten zu befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen.

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§ 10 Übergangsvorschriften


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vor dem 1. Juni 2004 begonnene und nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren werden nach den bisher geltenden Regelungen über die Prüfungen zum Dolmetscher und Übersetzer für Englisch, Dolmetscher und/oder Übersetzer, Übersetzer, Übersetzer für Handelsenglisch, Übersetzer für Handelsfranzösisch, Wirtschaftsübersetzer und Wirtschaftsdolmetscher, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2006, zu Ende geführt.

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§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

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Anlage 1 (zu § 8 Abs. 4)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 1007)

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Anlage 2 (zu § 8 Abs. 4)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 1008)



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