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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÜDolmPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜDolmPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ÜDolmPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung zum Geprüften ... zu können. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Übersetzer/Geprüfte ...
§ 2 ÜDolmPrV Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung
...  (3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 und nur mündlich nach Maßgabe des § 5 ...
§ 6 ÜDolmPrV Deutsch als Fremdsprache
... nicht Deutsch ist, sind in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 4 oder des § 5 sind entsprechend ...
§ 7 ÜDolmPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Stelle von der Ablegung der Prüfung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 4 befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen ...
§ 8 ÜDolmPrV Bestehen der Prüfungen
... gesondert zu bewerten. Aus der Bewertung der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen ... zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 ... 4 Abs. 1 und 2 gegenüber den mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 3 doppelt gewichtet. (2) Die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur ... Übersetzerin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. (3) Die Prüfung zum ...
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