Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ÜDolmPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜDolmPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ÜDolmPrV Bestehen der Prüfungen
... Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 2 ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 auszustellen. Über das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 ist ein Zeugnis ...


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