§ 2 UntAbschlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 2 UntAbschlG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes. |
(2) Das Bruttoeinkommen im Sinne dieses Gesetzes bemißt sich nach § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung. |