Die auf den Artikeln 5, 15, 16, 17 und
18 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 1 Gesamtvergütung
Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel
14 Abs. 1a des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes erhöhte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Gebiet außerhalb des Beitrittsgebiets im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel
14 Abs. 1a des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz abgesenkte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen.
§ 2 Rückkehr in die private Krankenversicherung
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 7 Nr. 1 gelten nicht für Versicherte, deren privater Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2000 geendet hat.
§ 3 Ausschluss der Familienversicherung
Artikel 1 Nr. 6 gilt nicht für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits familienversichert sind.
§ 4 Psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ermächtigungen der in §
118 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.
§ 5 Personalübergang zu der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland übernimmt die beim AOK-Bundesverband überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Verbindungsstelle im AOK-Bundesverband beschäftigten Personen (dienstordnungsmäßige Angestellte, tarifliche Angestellte); sie tritt insoweit in die Rechte und Pflichten aus den Beschäftigungsverhältnissen ein. Für die dienstordnungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahme zunächst die zum Zeitpunkt der Verselbständigung gültige Dienstordnung des AOK-Bundesverbandes. §
414b der
Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Für die tariflichen Angestellten sind bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die für den AOK-Bundesverband geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend. Das Nähere regeln die Spitzenverbände.
(1) Artikel 1 Nr. 3 und 69 sowie Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b und c treten am 1. Juli 2000 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 40 sowie Artikel 15 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
(4) Am Tage des Inkrafttretens der auf Grund der Ermächtigung nach Artikel 1 Nr. 17b erlassenen Rechtsverordnung treten Artikel 1 Nr. 17a, 17c und 39 Buchstabe c und d und Nr. 39a in Kraft.
(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft.