(1) Für das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau gelten die §§
8,
15,
16 Abs. 5 und §
18 Abs. 1 und 3 entsprechend. §
31 gilt in dem Umfang entsprechend, in dem er für den Inhaber der fremden Berechtigung gelten würde.
(2) Das Recht darf erst ausgeübt werden, wenn der Berechtigte
- 1.
- die Entschädigung geleistet oder
- 2.
- bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate und für die übrigen Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.