(1) Für die Grundabtretung ist eine Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt für
- 1.
- den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust,
- 2.
- andere durch die Grundabtretung eintretende Vermögensnachteile.
(3) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Grundabtretung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet (Entschädigungsberechtigter). Zur Leistung der Entschädigung ist der Grundabtretungsbegünstigte verpflichtet (Entschädigungsverpflichteter).
(4) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Sie ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit in §
89 nichts anderes bestimmt ist. Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach §
247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die zuständige Behörde über den Grundabtretungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit sich der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungsverpflichtete über eine andere Art der Entschädigung einigen.
(5) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Gegenstandes der Grundabtretung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die zuständige Behörde über den Grundabtretungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
§ 126 BBergG Untergrundspeicherung (vom 12.08.2016) ... von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des ... vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen ...
§ 128 BBergG Alte Halden ... Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Halden gelten die §§ 39, 40, 42, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend, wenn die mineralischen Rohstoffe als Bodenschätze unter § ...
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
§ 12 StandAG Erkundung (vom 30.07.2016) ... (2) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. ...