§ 92 - Bundesberggesetz (BBergG)

G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 92 Ausführung der Grundabtretung


§ 92 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausführung einer Grundabtretung ist nur zulässig, wenn die Entscheidung über den Antrag nach § 77 unanfechtbar geworden ist und der Grundabtretungsbegünstigte

1.
bei Festsetzung einer Entschädigung in einem einmaligen Betrag die Entschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat,

2.
bei Festsetzung einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt und für weitere drei Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Entscheidung nach § 91 unanfechtbar geworden ist; in diesem Fall kann die zuständige Behörde auf Antrag des Entschädigungsberechtigten die Ausführung der Grundabtretung davon abhängig machen, daß der Grundabtretungsbegünstigte zusätzlich für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet. Einer unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag nach § 77 steht eine Einigung der Beteiligten im Verfahren gleich, wenn die Einigung durch eine Niederschrift von der zuständigen Behörde beurkundet worden ist. Mit Beginn des von der zuständigen Behörde festzusetzenden Tages wird der bisherige Rechtszustand durch den in der Entscheidung über die Grundabtretung geregelten Rechtszustand ersetzt.

(2) Wird die Entscheidung über die Grundabtretung nur wegen der Höhe der Entschädigung von einem oder mehreren Entschädigungsberechtigten angefochten, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten die vorzeitige Ausführung der Grundabtretung anordnen, wenn eine von ihr zur Sicherung der Ansprüche der Anfechtenden für erforderlich erachtete Sicherheit geleistet ist und im übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Ist die Ausführung der Grundabtretung zulässig, übersendet die zuständige Behörde dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung über den Antrag nach § 77, der Entscheidung nach § 91 oder der Niederschrift nach Absatz 1 Satz 3 und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. Mit dem Ersuchen ist dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Festsetzung nach Absatz 1 Satz 4 und im Fall des Absatzes 2 auch der Anordnung über die vorzeitige Ausführung der Grundabtretung zu übersenden.

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Zitierungen von § 92 BBergG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBergG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 94 BBergG Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren
... Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 92 Abs. 1 Satz 4) kann jeder Beteiligte seine Rechte an der hinterlegten Summe gegen einen ...
§ 96 BBergG Aufhebung der Grundabtretung
... durch eine Vorabentscheidung bewirkten Rechtsänderungen entsprechend. (6) § 92 Abs. 3 gilt ...
§ 126 BBergG Untergrundspeicherung (vom 12.08.2016)
... von Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des ... vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur unterirdischen ...
§ 128 BBergG Alte Halden
... Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Halden gelten die §§ 39, 40, 42, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend, wenn die mineralischen Rohstoffe als Bodenschätze unter § ...
§ 144 BBergG Klage vor den ordentlichen Gerichten
... eine Ausgleichszahlung betrifft. (5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 12 StandAG Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung
... Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberggesetzes entsprechend anzuwenden. Im ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
§ 12 StandAG Erkundung (vom 30.07.2016)
...  (2) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. ...


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