§ 125 Messungen
(1)
1Die beteiligten Unternehmer haben auf ihre Kosten auf Verlangen und unter Aufsicht der zuständigen Behörde die Messungen durchführen zu lassen, die zur Erleichterung der Feststellung von Art und Umfang zu erwartender und zur Beobachtung eingetretener Einwirkungen des Bergbaus auf die Oberfläche erforderlich sind.
2Die Ergebnisse der Messungen sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde einzureichen.
3Für die Einsicht in die Ergebnisse gilt §
63 Abs. 4 entsprechend.
(2) Messungen nach Absatz 1 können nur für Gebiete verlangt werden, in denen Beeinträchtigungen der Oberfläche durch Bergbaubetriebe mit Auswirkungen auf bauliche Anlagen eingetreten oder zu erwarten sind, wenn die Messungen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter von Bedeutung sein können.
(3)
1Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben, soweit dies zur Durchführung der Messungen nach Absatz 1 erforderlich ist, das Betreten ihrer Grundstücke und das Anbringen von Meßmarken zu dulden.
2§
39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend.
3Für dabei entstehende Schäden haben die beteiligten Unternehmer eine angemessene Entschädigung an Geld zu leisten.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die nach Absatz 1 im einzelnen durchzuführenden Messungen und die Anforderungen, denen sie zur Erreichung der in Absatz 1 bezeichneten Zwecke genügen müssen,
- 2.
- die Überwachung der Durchführung von Messungen im Sinne des Absatzes 1,
- 3.
- die Anforderungen an die Voraussetzungen, die nach Absatz 2 an die Gebiete gestellt werden, für die Messungen verlangt werden können.
2In der Rechtsverordnung kann die entsprechende Anwendung des §
70 Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben und bei der Bestimmung von Anforderungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
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interne Verweise§ 145 BBergG Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2016) ... nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt, 19. entgegen § 125 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die verlangten Messungen nicht durchführt oder deren Ergebnisse nicht, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einreicht oder entgegen § 125 Abs. 3 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder das Anbringen von Meßmarken nicht ... einer Rechtsverordnung nach 1. § 32 Abs. 1, §§ 67, 123, § 125 Abs. 4 oder § 131 Abs. 2 oder 2. § 65 und § 66 mit Ausnahme von Satz 1 ...
§ 178 BBergG Inkrafttreten ... in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 32, 65 bis 68, 122 Abs. 4, §§ 123, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 141 und 176 Abs. 3 Satz 2 und 3 am Tage ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher VorhabenV. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Zitat in folgenden NormenMarkscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 11 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesberggesetzes ... 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c Satz 1, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4 Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139, 140 Abs. 1 Satz 1, ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 159 9. ZustAnpV Bundesberggesetz ... 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c Satz 1, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4 Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139, 140 Abs. 1 Satz 1, ...
Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung ... eingefügt und werden nach dem Wort „Bodenbewegungen" die Wörter „nach § 125 des Bundesberggesetzes " gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass 1. eine ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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