§ 131 Hauptstellen für das Grubenrettungswesen
(1) Unternehmer, die einen untertägigen Gewinnungsbetrieb oder einen Gewinnungsbetrieb mit brand- oder explosionsgefährdeten Anlagen oder mit Anlagen betreiben, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, müssen zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Grubenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über Aufgaben, Anzahl, Organisation und Ausstattung der Hauptstellen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Sicherheitsaufgaben und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Hauptstellen und ihrer Einrichtungen erforderlich ist.
(3) Auf Hauptstellen für das Grubenrettungswesen sind die §§
58 bis 62 und, soweit die Hauptstellen nicht von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unterhalten werden, für die Überwachung der Einhaltung des Absatzes 1, der §§
58 bis 62 und der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 die §§
69 bis 74 entsprechend anzuwenden.
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interne Verweise§ 126 BBergG Untergrundspeicherung (vom 12.08.2016) ... und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77 bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein ...
§ 145 BBergG Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2016) ... 11 und 14 bis 17 gelten auch für Hauptstellen für das Grubenrettungswesen nach § 131 Abs. 3, f) Nummer 14 und 15 gelten auch für Forschungshandlungen nach § 132 ... nach 1. § 32 Abs. 1, §§ 67, 123, § 125 Abs. 4 oder § 131 Abs. 2 oder 2. § 65 und § 66 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e ...
§ 178 BBergG Inkrafttreten ... §§ 32, 65 bis 68, 122 Abs. 4, §§ 123, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 141 und 176 Abs. 3 Satz 2 und 3 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 11 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesberggesetzes ... Satz 1, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4 Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139, 140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und 2, § 143 Abs. 1 Satz ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 159 9. ZustAnpV Bundesberggesetz ... Satz 1, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4 Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139, 140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und 2, § 143 Abs. 1 Satz ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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