§ 141 - Bundesberggesetz (BBergG)

G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 141 Sachverständigenausschuß Bergbau


§ 141 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Sachverständigenausschuß für den Bergbau zu errichten, der es in allen Fragen der Bergtechnik, insbesondere der Sicherheitstechnik, berät und zu den von ihm zu erlassenden Bergverordnungen Stellung nimmt. 2Dem Ausschuß sollen ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Vorsitzender sowie Vertreter der beteiligten Bundesministerien, der Landesregierungen, der fachlich zuständigen Landesbehörden, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Wirtschaft und der Gewerkschaften angehören. 3In der Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder sowie das Verfahren des Ausschusses geregelt werden.


Text in der Fassung des Artikels 303 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 141 BBergG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 303 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 159 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 141 BBergG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBergG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 178 BBergG Inkrafttreten
... 68, 122 Abs. 4, §§ 123, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 141 und 176 Abs. 3 Satz 2 und 3 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 11 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesberggesetzes
... 4 Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139, 140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und 2, § 143 Abs. 1 Satz 1 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 159 9. ZustAnpV Bundesberggesetz
... 4 Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139, 140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und 2, § 143 Abs. 1 Satz 1 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 303 10. ZustAnpV Änderung des Bundesberggesetzes
... und Energie" ersetzt. 6. In den §§ 138, 139, 140 Absatz 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und 2 sowie § 143 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...


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