(1)
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften.
2Für Bergverordnungen, die auf Grund von §
68 Abs. 2 erlassen worden sind, gilt dies nur, soweit der Schutz der in den §§
65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen Behörden nicht gleichwertig sichergestellt wird.
3§
68 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Soweit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 an Bundesbehörden gerichtet sind, bedürfen sie nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 159 9. ZustAnpV Bundesberggesetz ... 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139, 140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und 2, § 143 Abs. 1 Satz 1 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147