Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) insbesondere Genehmigungen zur Vornahme von Forschungshandlungen im Sinne des §
132 oder zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen im Sinne des §
133, gelten nach Maßgabe ihrer Laufzeit als Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige behördliche Entscheidung nach den seit dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften.