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Änderung § 64a BBergG vom 25.03.2009

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§ 64a BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 64a BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 16a G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64a Beschäftigungsverbote und -beschränkungen


(Text neue Fassung)

§ 64a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Frauen dürfen im Bergbau unter Tage nicht beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Frau

1. in leitender Stelle tätig ist, wenn sie dabei keine schwere körperliche Arbeit verrichtet,

2. im Gesundheits- oder Sozialdienst tätig ist,

3. während eines Studiums oder einer anderen Ausbildung eine darin enthaltene berufspraktische Ausbildung abzuleisten hat,

4. gelegentlich in den in Absatz 1 genannten Bereichen in Ausübung eines Berufes tätig ist, der keine schwere körperliche Arbeit erfordert.



 
 

 
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