§ 34 - Bundesberggesetz (BBergG)

G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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Zweiter Teil Bergbauberechtigungen
Zweites Kapitel Grundeigene Bodenschätze
§ 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze

Zweiter Teil Bergbauberechtigungen

Zweites Kapitel Grundeigene Bodenschätze

§ 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze nach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze mitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben, Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen, gelten,

1.
soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und

2.
soweit sich nicht aus den §§ 149 bis 158 etwas anderes

ergibt, § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Erlaubnis-, Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht.



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