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§ 21 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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§ 21 Abgabe in kleinen Mengen



Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

1.
die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),

2.
die Kategorie,

3.
die Sortenbezeichnung,

4.
die Bezeichnung des Klones,

5.
die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.



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Frühere Fassungen von § 21 Rebenpflanzgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 4 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
vom 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
aktuellvor 14.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 Rebenpflanzgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 RebPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebPflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19a RebPflV Aufbewahrungspflicht
... dem Empfang der Partie aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 20 und 21 ...
Anlage 3 RebPflV (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung (vom 14.07.2006)
 
Zitat in folgenden Normen

Saatgutaufzeichnungsverordnung
V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
§ 1 SaatAufzV (vom 05.10.2021)
... in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung ) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich. (4) Werden bei den Aufzeichnungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV
... getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren." 16. In § 21 werden die Wörter „Bündeln oder Säcken" durch die Wörter ... 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung 1 Inhalt der Packungen oder Bündel  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 4 12. SaatGRÄndV Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... Wörter „mit einem veredelungsfähigen Auge" gestrichen. 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „höchsten" wird durch das ...